| Satzung |
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Satzung § 1 1. Der Verein trägt den Namen "Turnverein Fischbek von 1921 e. V." mit dem Sitz Hamburg. 2. Er bezweckt: - die Pflege der Leibesübungen, 3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Alle Formen der militärischen Ausbildung sind untersagt. 4. Der Turnverein Fischbek ist am 09.02.1953 unter Nummer 69 VR 5068 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen worden. § 2 1. Der Verein verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke (§1 Absatz 2). Die Ausübung der satzungsmäßigen Zwecke erfolgt ohne Gewinnerzielungsabsicht. 2. Die Mitglieder dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. 3. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch die Zahlung von unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigen. 4. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 4 1. Jede Person im Sinne des BGB kann Mitglied des Vereins werden. Der Mitgliederkreis setzt sich zusammen aus a) ordentlichen Mitgliedern nach Vollendung des 16. Lebensjahres, 2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht an einen anderen übertragen werden. § 5 1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnamebeschluß des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages (nur auf besonderem Vordruck) erworben. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter seine schriftliche Zustimmung erteilen. 2. Die Rechte und Pflichten eines neuen Mitgliedes beginnen mit der ersten Beitragszahlung, die sofort nach der Aufnahme fällig ist. § 6 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, sich der Vereinseinrichtungen zu bedienen und Rat und Unterstützung durch die Vereinsorgane in allen sportlichen Fragen zu beanspruchen. § 7 Beschlüsse und die zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sind verbindlich und entsprechend auszuführen. § 8 1. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod, 2. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Mitgliedsausweis und Vereinseigentum sind vom Ausscheidenden an den Verein zurückzugeben. § 9 Die Änderung der Satzung § 9, Absatz 1 vom 26. April 1996 ist am 08. Juli 1996 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen worden: 1. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. 2. Abweichend von der Regelung nach Absatz 1 kann das Mitglied nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt oder im Falle einer durch die Mitgliederversammlung (§ 13) beschlossenen Beitragserhöhung bis zum Quartal, zu dem die Beitragserhöhung wirksam wird, durch schriftliche Erklärung austreten. 3. Soweit durch die Besonderheiten einiger Abteilungen (z . B. Tanzsportabteilung) andere Kündigungsfristen zweckmäßiger erscheinen, kann der Vorstand abweichende Kündigungsfristen genehmigen. Im Zweifelsfalle gilt jedoch immer die Regelung nach Absatz 1. § 10 1. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen: a) bei Zuwiderhandlungen gegen die Vereinssatzungen, 2. Der Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß, er wird dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben. 3. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. § 11 Vereinsorgane sind: a) der Vorstand, § 12 Der Vorstand besteht aus:
Die Änderung der Satzung §12, Absatz 2 vom 23.02.2000 ist am 13.06.2000 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen worden: 2. Der Vorstand wird aus dem Kreise der Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung (§ 13) gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. sowie im jeweils darauffolgenden Jahr: der 2. Vorsitzende Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Übergangsjahr verlängert sich die Amtszeit des 2. Vorsitzenden automatisch um 1 Jahr. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Über seine Tätigkeit erstattet er auf der jährlichen Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht. Er kann bestimmte Geschäftsführungsaufgaben auf andere Organe des Vereins (§ 11) delegieren. In diesem Falle sind die Organe verpflichtet, dem Vorstand auf Verlangen Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen. 4. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des Gesetzes. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Umfang der Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters wird durch Beschluß des Vorstandes (Absatz 1) festgelegt, er gilt nur im Innenverhältnis. 5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist schriftlich Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 6. Der Kassenwart hat die Kasse zu verwalten und über die Kassengeschäfte ordnungsmäßige Bücher zu führen. Dazu gehört mindestens die fortlaufende Aufzeichnung der Einnahmen und der Ausgaben sowie eine ordnungsmäßige Belegführung. In den jährlichen Hauptversammlungen ist ein Kassenbericht zu geben. §13 1. Mitgliederversammlungen sollen möglichst zweimal im Jahr stattfinden, von denen eine als Hauptversammlung bis zum 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres stattfinden muß. 2. Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen zu berufen, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. 3. Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 4. Zu Beginn der Mitgliederversammlungen, auf denen Wahlen vorzunehmen sind, ist durch den Versammlungsleiter die Beschlußfähigkeit festzustellen. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß im Sinne der Absätze 1 bis 3 einberufen worden ist. 5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, die gefaßten Beschlüsse sowie über das Ergebnis der Wahlen (§ 15) ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 14 Anträge sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung, auf der sie behandelt werden sollen, schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. § 15 1. Stimmberechtigt sind: a) die ordentlichen Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 4 Absatz 1 Nummer a), 2. Beschlüsse werden durch einfach Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. 3. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Auf einstimmigen Beschluß der Versammlung kann auf die geheime Abstimmung verzichtet werden. 4. Wahlberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied (Absatz 1). Nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung der Versammlung vorliegt. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Ämter Übernehmen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Mitgliederversammlung. 5. Gewählt ist ein Mitglied, das mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Hat bei mehreren Kandidaten keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten zu erfolgen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist der Kandidat, der bei der Stichwahl die Mehrheit der Stimmen erreicht. § 16 1. Abteilungen werden nach Bedarf auf Beschluß des Vorstandes gebildet. Sie verwalten sich - mit Ausnahme der Kassengeschäfte - selbst, unterstehen jedoch der Aufsicht des Vorstandes (§ 12 Absatz 3 letzter Satz). Auf Antrag einer Abteilung kann der Vorstand diese zur eigenen Kassengeschäftsführung ermächtigen. 2. Personelle Veränderungen in der Abteilungsleitung sowie bedeutende Sachentscheidungen sind unverzüglich dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. 3. In Abteilungsversammlungen hat der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter Sitz und Stimme. § 17 1. Neben dem Vorstand nimmt der vom Vorstand bestellte Geschäftsführer bestimmte, vom Vorstand delegierte Geschäfte verwaltungstechnischer und organisatorischer Art wahr. 2. Die Vertretungsvollmacht des Geschäftsführers erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt. § 18 Die Aufgaben des Jugendausschusses regelt die jeweils gültige Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung beschlossen und vom Vorstand genehmigt wird. § 19 Nach Bedarf können Fachausschüsse gebildet werden, in denen ein Vorstandsmitglied Sitz und Stimme hat. § 20 1. Die Hauptversammlung wählt im Zweijahresabstand entsprechend der Vorstandswahl (§12 Absatz 2) aus dem Kreise der Mitglieder zwei Kassenprüfer sowie einen Vertreter. 2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr die Kasse und die Bücher des Kassenwartes zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist in den Kassenbüchern zu vermerken. Auf der Jahreshauptversammlung (§ 13 Absatz 1) ist von den Kassenprüfern ein Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten. 3. Soweit keine erheblichen Mängel, die das Wesen einer ordnungsmäßigen Kassenführung berühren, von den Kassenprüfern festgestellt worden sind, ist dem Kassenwart auf Antrag der Kassenprüfer von der Jahreshauptversammlung Entlastung zu erteilen. § 21 Tritt ein Mitglied des Vorstandes (§ 12 Absatz 1) zurück oder fällt es aus anderen Gründen aus, so ergänzt sich der Vorstand während der laufenden Amtszeit bis zur Neuwahl selbst. § 22 1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der auf Vorschlag des Vorstandes auf der Jahreshauptversammlung (§ 13 Absatz 1) festgelegt wird. Der Beitrag ist - mit Ausnahme des Absatzes 4- vierteljährlich zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Einzelnen Mitgliedern kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag stunden, ganz oder teilweise erlassen, wenn es die besonderen Umstände erfordern. 4. Neu eingetretene Mitglieder zahlen den Beitrag vom 1. des Monats an, in dem sie in den Verein eingetreten sind. § 23 Verletzt ein Mitglied die Pflichten des ihm übertragenen Amtes, so kann es durch Beschluß des Vorstandes vorläufig seines Amtes enthoben werden. Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit. § 24 1. Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 15) vorgenommen werden. Anträge auf Änderung der Satzungen müssen mindestens 8 Tage vor der betreffenden Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. 2. Bei Änderung des Vereinszweckes (§ 1) ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. § 25 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung, zu der mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sein müssen, beschlossen werden. Zum Auflösungsbeschluß ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 2. Bei Verschmelzung mit anderen Vereinen gilt Absatz 1. 3. Bei Auflösung nach Absatz 1 oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hamburger Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 26 Bei einer Namensänderung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. § 27 1. Der Verein haftet nicht für eingetretene Unfälle innerhalb und außerhalb des Sportbetriebes. 2. Jedes Mitglied ist bei Eintritt in den Verein automatisch im Rahmen einer Pauschalrechnung des HSB, Mitglied einer Unfallversicherung. 3. Der Verein übernimmt keine Haftung bei Diebstählen. § 28 Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Turnverein Fischbek von 1921 e.V. am 21. April 1972 in Hamburg-Fischbek beschlossen. Hamburg-Fischbek, den 21 April 1972 Die vorstehende Neufassung der Satzung ist am 23.01.1974 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen worden. |
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